Satzung

Ulrich-Biesinger-Tribüne e.V.
Satzung

§ 1 – Name und Sitz
Der Verein den Namen „Ulrich-Biesinger-Tribüne“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Augsburg.

§ 2 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die Jugendhilfe, die Förderung des Heimatgedankens, die
Förderung des Sportes und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mal- und Bastelworkshops für
Jugendliche und junge Erwachsene, Organisation betreuter und günstiger Fahrtangebote für
Jugendliche und junge Erwachsene zu Sportveranstaltungen, Vortragsveranstaltungen zur
schwäbischen und Augsburger Geschichte, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen, die Pflege des Helmut-Haller-Denkmals, Vortrags- und
Informationsveranstaltungen zu Themen des bürgerschaftlichen Engagements, der politischen
Bildung und die Förderung des Toleranzgedankens in vereinseigenen Veröffentlichungen und
Verlautbarungen.
Mildtätiger Zweck des Vereins ist die Unterstützung von in Not geratenen Personen, die infolge ihres
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch sachliche, körperliche und finanzielle Hilfeleistungen
an die hilfsbedürftigen Personen sowie durch den Ersatz von Auslagen derer Angehöriger im Rahmen
der Betreuung.

§ 4 – Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 – Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagenersatz sowie
Aufwandsentschädigungen im Rahmen des gesetzlich zulässigen Rahmens sind vorbehalten.

§ 6 – Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils
zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die
Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten und
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Ausgeschlossen kann ferner werden, wer
antidemokratische, fremdenfeindliche, rassistische oder antisemitische Bestrebungen von
Vereinigungen, Parteien oder anderen Gruppierungen fördert, diese verbreitet oder Mitglied in einer
solchen Vereinigung ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht
dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen 14 Tagen an den
Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte
vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Beitrag vollständig oder teilweise seit zwei Monaten fällig und
nicht bezahlt ist.

§ 9 – Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt
die Mitgliederversammlung.

§ 10 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Der
Vorstand hat das Recht, weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, falls er
dies für erforderlich hält.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich oder per eMail unter Angabe des Vorschlags zur Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens/der eMail folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt
gegebene Anschrift/eMail-Adresse gerichtet war.
Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der
Veranstaltung.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen
sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Alle anderen
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mit einer Frist von einer Woche vor Beginn der
Veranstaltung schriftlich oder per eMail beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Wahlen finden grundsätzlich per Akklamation statt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können
nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 – Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/dem Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in
und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Sollte ein Mitglied des Vorstands innerhalb der Wahlperiode zurücktreten, bleiben die verbleibenden
Vorstandsmitglieder bis zum Ende der Periode im Amt. Ist der Vorstand nicht mehr beschlussfähig,
muss eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einberufen werden.
Der Vorstand hat das Recht Arbeitsgruppen oder Gremien einzuberufen, die ihn beraten oder bei der
Vereinsarbeit unterstützen können. Über Größe, Zusammensetzung und Bestandsdauer dieser
Arbeitsgruppen und Gremien entscheidet der Vorstand. Der Vorstand darf hierfür auch Personen
berufen, die nicht Mitglied des Vereins sind.

§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens einen und höchstens
drei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins
an die Elterninitiative Krebskranker Kinder Augsburg e.V.,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Augsburg, 11.12.2019